Kfz Gutachter Robert Hetzenecker

Warum darf die Versicherung Ihnen keinen Gutachter vorschreiben?

Ein Gutachter in einem Overall überprüft mit seinem Laptop ein Auto mit geöffneter Motorhaube auf die Einhaltung der Versicherungsvorschriften.

Wenige Stunden nach einem Unfall klingelt das Telefon, und am anderen Ende meldet sich das Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung. Der Anruf ist freundlich, die Abwicklung klingt bequem, ein Gutachter sei bereits unterwegs und eine Partnerwerkstatt stehe bereit. Viele Geschädigte stimmen in dieser Situation zu, weil sie den Aufwand scheuen und annehmen, dass dies der normale Ablauf sei. Tatsächlich geben sie damit die Kontrolle über die Bewertung ihres eigenen Schadens aus der Hand.

Die Folgen zeigen sich selten sofort, sondern erst bei der Abrechnung. Positionen wie merkantile Wertminderung, Nutzungsausfall oder die vollständige Erfassung verdeckter Schäden tauchen in einer versicherungsseitigen Schadenfeststellung häufig gar nicht erst auf. Wird zusätzlich auf Basis günstigerer Stundenverrechnungssätze kalkuliert, entsteht schnell eine Differenz im dreistelligen bis vierstelligen Bereich. Zurücknehmen lässt sich die Entscheidung kaum, denn nach der Reparatur ist der ursprüngliche Zustand nicht mehr feststellbar.

Dieser Beitrag erklärt, worauf das Recht auf freie Gutachterwahl beruht, wie das Schadenmanagement der Versicherer funktioniert und in welchen Fällen die freie Wahl tatsächlich eingeschränkt ist. Robert Hetzenecker arbeitet als unabhängiger Kfz Gutachter in Teublitz ausschließlich im Auftrag des Geschädigten und nicht im Auftrag eines Versicherers. Für Fahrzeughalter zwischen Maxhütte-Haidhof, Burglengenfeld, Schwandorf und Regensburg bedeutet das eine Bewertung, die nicht von den Interessen der Gegenseite geprägt ist.

Worauf das Recht auf freie Gutachterwahl beruht

Der Ausgangspunkt ist ein schlichter Grundsatz des Schadensersatzrechts. Wer einen Schaden verursacht hat, muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, so steht es in § 249 BGB. Die Herstellung dieses Zustands ist Sache des Geschädigten, nicht Sache des Schädigers.

Daraus folgt die sogenannte Dispositionsfreiheit. Der Geschädigte entscheidet selbst, wie er den Schaden feststellen lässt, ob und wo er repariert und ob er das Fahrzeug überhaupt instand setzt. Er darf dabei einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, denn die Ermittlung der Schadenhöhe gehört zur Rechtsverfolgung. Die Kosten dieser Feststellung sind nach ständiger Rechtsprechung Teil des zu ersetzenden Schadens.

Die Versicherung des Verursachers ist dabei nicht Ihr Vertragspartner, sondern die Gegenseite. Sie hat ein legitimes Interesse daran, den Aufwand gering zu halten, und genau deshalb ist ihr Vorschlag kein neutraler Rat. Ein Gutachter, der im Auftrag dieser Gegenseite tätig wird, bewertet denselben Schaden aus einer anderen Perspektive. Das ist kein Vorwurf an einzelne Personen, sondern eine Frage der Auftragslage.

Wie das Schadenmanagement der Versicherer funktioniert

Hinter dem freundlichen Anruf steht ein durchdachtes System, das in der Branche Schadensteuerung genannt wird. Ziel ist es, den Schaden möglichst früh in feste Abläufe zu lenken, also zu eigenen Prüfdienstleistern und zu vertraglich gebundenen Partnerwerkstätten. Für den Versicherer ist das effizient und kalkulierbar.

Die Steuerung setzt bewusst früh an, oft noch am Unfalltag oder am Tag danach. Zu diesem Zeitpunkt sind Geschädigte verunsichert und dankbar für jede Entlastung, was die Zustimmung wahrscheinlich macht. Angeboten werden meist ein kostenloser Prüfdienst, eine schnelle Terminvergabe und manchmal eine Garantieverlängerung auf die Reparatur. Diese Vorteile sind real, sie werden allerdings mit dem Verzicht auf eine eigene, unabhängige Bewertung erkauft.

Die folgende Gegenüberstellung zeigt, worin sich die beiden Wege unterscheiden.

MerkmalPrüfdienst der VersicherungUnabhängiger Sachverständiger
AuftraggeberVersicherung des VerursachersGeschädigter
ZielsetzungSchadenfeststellung für die RegulierungVollständige Erfassung aller Ansprüche
Wertminderung und Nutzungsausfallhäufig nicht ausgewiesenregelmäßig ausgewiesen
Werkstattwahlmeist Partnerwerkstattfrei
Kostenübernahmedurch die Versicherungbei unverschuldetem Unfall in der Regel durch die Gegenseite

Beide Wege führen zu einem Dokument, doch die Blickrichtung ist unterschiedlich. Ein Prüfbericht konzentriert sich auf die Kosten der Instandsetzung, ein Gutachten auf die Gesamtheit Ihrer Ansprüche. Wer nur die Reparatur bezahlt bekommen möchte, kommt mit dem ersten Weg zurecht. Wer den Schaden vollständig ersetzt haben will, braucht die zweite Perspektive.

Welche Positionen häufig fehlen

In der Praxis fallen bei einer versicherungsseitigen Feststellung immer wieder dieselben Positionen unter den Tisch. An erster Stelle steht die merkantile Wertminderung, also der Umstand, dass ein unfallinstandgesetztes Fahrzeug am Markt weniger erlöst als ein unfallfreies. Diese Position wird gern übersehen, obwohl sie gerade bei jüngeren Fahrzeugen erheblich ausfällt.

An zweiter Stelle steht der Nutzungsausfall. Ohne eine im Gutachten ausgewiesene Fahrzeuggruppe und ohne dokumentierte Reparaturdauer lässt sich dieser Anspruch später kaum noch beziffern. An dritter Stelle stehen verdeckte Schäden, die bei einer reinen Sichtprüfung unentdeckt bleiben, etwa an Sensorik, Halterungen oder tragenden Bauteilen. Hinzu kommen Kleinigkeiten wie die Auslagenpauschale und die Kosten der Wiederbeschaffung, die einzeln gering wirken, sich aber summieren.

Die folgende Übersicht fasst die typischen Lücken zusammen.

PositionWarum sie oft fehltWirtschaftliche Bedeutung
Merkantile Wertminderungwird nicht gesondert ausgewiesenhoch bei Fahrzeugen bis etwa fünf Jahre
NutzungsausfallFahrzeuggruppe und Dauer nicht dokumentierthoch bei längeren Standzeiten
Verdeckte Schädenreine Sichtprüfung ohne Demontagesehr hoch bei modernen Fahrzeugen
Ortsübliche StundenverrechnungssätzeKalkulation mit günstigeren Sätzenmittel bis hoch
Auslagenpauschalewird nicht angesetztgering, aber unstrittig

Ob diese Positionen in Ihrem Fall überhaupt anfallen, hängt von Fahrzeug, Alter und Schadenbild ab. Bei einem zwölf Jahre alten Kleinwagen mit leichtem Streifschaden fällt keine nennenswerte Wertminderung an. Bei einem drei Jahre alten Kombi mit Strukturschaden sieht die Rechnung völlig anders aus. Genau diese Einordnung nimmt ein Sachverständiger vor, und zwar bevor Entscheidungen getroffen werden.

Wann die freie Wahl tatsächlich eingeschränkt ist

Das Recht auf freie Gutachterwahl gilt nicht grenzenlos, und diese Einschränkungen sollten Sie kennen. Die wichtigste betrifft den Kaskofall. Regulieren Sie über Ihre eigene Teil- oder Vollkaskoversicherung, gilt das Vertragsverhältnis mit Ihrem Versicherer, und die Bedingungen sehen dort häufig ein Weisungsrecht bei der Schadenfeststellung vor.

Eine zweite Einschränkung betrifft Bagatellschäden. Liegt der Schaden erkennbar unterhalb der üblichen Grenze von etwa 750 bis 1.000 Euro, wird die Erstattung der Gutachterkosten in der Regel abgelehnt. Hier genügt oft ein Kostenvoranschlag oder eine Kostenschätzung. Eine dritte Einschränkung ergibt sich bei ungeklärter oder geteilter Schuld, weil dann auch die Gutachterkosten nur quotal ersetzt werden.

Die folgende Übersicht ordnet die Fälle einander zu.

FallFreie GutachterwahlKostenübernahme
Unverschuldeter Unfall über Bagatellgrenzejain der Regel vollständig durch die Gegenseite
Unverschuldeter Unfall unter Bagatellgrenzeja, aberhäufig abgelehnt
Geteilte Schuldjaanteilig entsprechend der Haftungsquote
Kaskoschadeneingeschränktnach den Bedingungen des eigenen Vertrags
Selbst verschuldet ohne KaskojaAuftraggeber

Diese Zuordnung ist eine Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls. Gerade bei ungeklärter Schuldfrage ist die Lage zu Beginn oft unübersichtlich, weil sich die Quote erst im Verlauf der Ermittlung herausbildet. Ein Sachverständiger kann Ihnen sagen, in welcher Größenordnung sich der Schaden bewegt, bevor Sie entscheiden. Bei rechtlichen Fragen zur Haftungsquote ist zusätzlich ein Anwalt für Verkehrsrecht der richtige Ansprechpartner.

Wie Sie in der Praxis am besten vorgehen

Wenn der Anruf der gegnerischen Versicherung kommt, müssen Sie nichts sofort entscheiden. Es genügt, freundlich mitzuteilen, dass Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen und sich anschließend melden. Unterschreiben Sie am Telefon oder an der Haustür keine Formulare, deren Inhalt Sie nicht in Ruhe gelesen haben.

Beauftragen Sie den Sachverständigen möglichst früh und in jedem Fall vor Reparaturbeginn. Halten Sie Fahrzeugschein, Unfallbericht, Kontaktdaten der Beteiligten und eigene Fotos bereit, das beschleunigt die Aufnahme deutlich. Klären Sie beim ersten Kontakt kurz, ob der Schaden voraussichtlich über der Bagatellgrenze liegt, denn davon hängt die Kostenfrage ab. Ein seriöser Sachverständiger sagt Ihnen offen, wenn ein Gutachten in Ihrem Fall nicht sinnvoll ist.

Nach Vorlage des Gutachtens entscheiden Sie über den weiteren Weg, also über Reparatur, fiktive Abrechnung oder Ersatzbeschaffung. Erst dann geht die Unterlage an die gegnerische Versicherung, gegebenenfalls über einen Anwalt. Bewahren Sie alle Unterlagen auf, auch nach Abschluss der Regulierung, denn bei einem späteren Verkauf sind sie wertvoll. Wer diesen Ablauf einhält, behält die Kontrolle über den eigenen Schadenfall.

Fazit

Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keinen Sachverständigen vorschreiben, weil die Feststellung des Schadens Teil Ihrer eigenen Rechtsverfolgung ist. Sie darf Ihnen einen Prüfdienst anbieten, und sie tut das aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen. Die Entscheidung, ob Sie dieses Angebot annehmen, liegt allein bei Ihnen.

Der Unterschied zeigt sich weniger bei den Reparaturkosten als bei den Positionen daneben, also bei Wertminderung, Nutzungsausfall und verdeckten Schäden. Genau diese Positionen entscheiden darüber, ob Sie vollständig entschädigt werden. Eingeschränkt ist die freie Wahl im Wesentlichen im Kaskofall, bei Bagatellschäden und bei geteilter Schuld.

Robert Hetzenecker erstellt Kfz Schadengutachten ausschließlich im Auftrag der Geschädigten und ist in Teublitz, Maxhütte-Haidhof, Burglengenfeld, Schwandorf, Regensburg, Amberg und der weiteren Oberpfalz unterwegs. Bei rund 2,5 Millionen polizeilich erfassten Unfällen pro Jahr laut Statistischem Bundesamt ist die Frage nach dem richtigen Gutachter alles andere als ein Randthema. Wer sie früh für sich klärt, spart sich später die Diskussion.

Häufig gestellte Fragen zur freien Gutachterwahl

Rund um die Frage, wer den Gutachter bestimmt, herrscht bei Unfallgeschädigten viel Unsicherheit. Das liegt vor allem daran, dass der erste Kontakt meist von der gegnerischen Versicherung ausgeht und sehr selbstverständlich klingt. Viele Betroffene wissen schlicht nicht, dass sie an dieser Stelle eine echte Wahl haben. Die folgenden Antworten klären die Punkte, die im Gespräch am häufigsten aufkommen. Sie beziehen sich auf typische Fälle aus Teublitz und dem Einzugsgebiet in der Oberpfalz.

Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Nein, bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Die Feststellung der Schadenhöhe gehört zu Ihrer Rechtsverfolgung, und die dafür erforderlichen Kosten sind in der Regel Teil des Schadens. Sie müssen den angebotenen Prüfdienst der Gegenseite also nicht in Ihr Fahrzeug lassen. Eine kurze, sachliche Mitteilung genügt, eine Begründung schulden Sie niemandem. Anders liegt der Fall, wenn Sie über Ihre eigene Kaskoversicherung regulieren.

Muss ich in Vorleistung gehen, wenn ich selbst beauftrage?

In der Regel nicht, denn bei klarer Haftungslage rechnet der Sachverständige üblicherweise direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Dafür wird häufig eine Abtretungserklärung unterzeichnet, mit der der Honoraranspruch an den Sachverständigen abgetreten wird. Bleibt die Haftung unklar oder liegt Teilschuld vor, kann ein Teil des Honorars bei Ihnen verbleiben. Sprechen Sie diesen Punkt vor der Beauftragung offen an. Ein seriöses Büro erklärt Ihnen die Abrechnung, bevor der Auftrag erteilt wird.

Was passiert, wenn ich dem Prüfdienst der Versicherung bereits zugestimmt habe?

Verloren ist dadurch nicht automatisch etwas, solange noch nicht repariert wurde. Sie können weiterhin ein eigenes Gutachten beauftragen, wenn Sie Zweifel an der Feststellung haben. Schwieriger wird es, wenn die Reparatur bereits läuft oder abgeschlossen ist, weil sich der ursprüngliche Zustand dann nicht mehr dokumentieren lässt. In diesem Fall bleibt häufig nur die Prüfung der vorliegenden Kalkulation auf Vollständigkeit. Handeln Sie deshalb möglichst, bevor das Fahrzeug in die Werkstatt geht.

Gilt die freie Gutachterwahl auch bei einem Kaskoschaden?

Hier ist die Lage anders, weil Sie einen Vertrag mit Ihrem eigenen Versicherer haben. Viele Bedingungswerke sehen vor, dass der Versicherer die Schadenfeststellung selbst vornimmt oder zumindest zustimmen muss. Ein eigenes Gutachten ist trotzdem möglich, die Kosten tragen Sie dann aber häufig selbst. Sinnvoll kann das sein, wenn Sie die Feststellung Ihres Versicherers für unvollständig halten. Ein Blick in Ihre Versicherungsbedingungen schafft vorab Klarheit.

Beeinflusst ein eigenes Gutachten die Dauer der Regulierung?

In der Regel nicht negativ, oft sogar im Gegenteil. Ein vollständiges Gutachten liefert der Versicherung alle Angaben auf einmal und vermeidet Rückfragen. Die Erstellung dauert nach der Besichtigung meist ein bis drei Werktage, Besichtigungstermine sind häufig innerhalb von ein bis zwei Werktagen möglich. Verzögerungen entstehen eher dann, wenn Unterlagen fehlen oder die Haftung strittig ist. Eine zügige Beauftragung ist deshalb der beste Beschleuniger.

Ist ein unabhängiger Gutachter teurer als der Prüfdienst der Versicherung?

Für Sie als Geschädigten entstehen bei klarer Haftungslage in der Regel keine Kosten, weil die Gegenseite sie trägt. Das Honorar richtet sich üblicherweise nach der Schadenhöhe und nicht nach dem Zeitaufwand. Der Prüfdienst der Versicherung ist für Sie ebenfalls kostenlos, wird aber von der Gegenseite bezahlt und arbeitet in deren Auftrag. Die Kostenfrage ist damit meist nicht das entscheidende Kriterium. Ausschlaggebend ist vielmehr, wessen Interessen im Gutachten abgebildet werden.